Die Bundesnetzagentur hat die Meldepflicht für Stromlieferanten innerhalb ihrer FAQ neu definiert. Stromlieferanten sind nur noch dann registrierungspflichtig, wenn sie Strom unter Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes liefern.
Damit fällt die Meldepflicht für Unternehmen bei reiner Weiterleitung weg, unabhängig davon ob eine Privilegierung in Anspruch genommen wird oder nicht.
Zudem weist die BNetzA auf eine anstehende Novellierung der MastRV in diesem Zusammenhang hin.
Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA
Stand: 25.10.2018