Für die Einführung von EnMS wurde die 90%-Regelung eingeführt. Damit ist das Thema der Vollständigkeit geklärt.
- „Analog zu den verpflichteten Energieaudits […], muss das vollständig eingerichtet EnMS […] mindestens 90% des Gesamtendenergieverbrauches des Unternehmens abdecken. […]
- Die Anwendung der 90 %-Regelung […] ist ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt und unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht zulässig.
- Es ist sicherzustellen, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlage aufgeführt sind.
Die Anforderungen an Umsetzungspläne und auch Ausnahmen wurden konkretisiert. (Die Fristen zur Veröffentlichung haben sich weiterhin nicht geändert)
Folgende sinnvolle Ausnahmen wurden aufgeführt, diese müssen nicht nach VALERI- berechnet werden:
- Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro,
- Maßnahmen, deren Umsetzung beschlossen ist und die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden,
- Maßnahmen, deren Umsetzung durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben vorgeschrieben sind
Zudem werden Pflichtanforderungen zu den Umsetzungsplänen aufgeführt und ein Beispiel dargestellt.
Zudem wurde ein Entscheidungsbaum für die Prüfung der Verpflichtungen ergänzt.