Unabhängig davon, ob Unternehmen eine KWK-Anlage (z.B. ein BHKW) betreiben oder nicht, kann eine Berechtigung zur Reduzierung der KWK-Umlage bestehen. Diese Berechtigung bestand nach dem alten KWK-G für die Letztverbrauchergruppen B und C, jeweils ab 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.
Mit dem neuen KWKG wird die bisherige Reduktionsmöglichkeit für Letztverbraucher der Gruppen B und C abgeschafft. Reduktionsberechtigt werden zukünftig nur noch stromkostenintensive Betriebe nach der Definition des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sein. Durch eine Übergangsregelung (§36 und §37 KWKG:2017) wird bei Meldung des Eigenstromverbrauches an den Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber bis zum 01.04.2017 ermöglicht, die Reduktion für 2016 zu erhalten. Wesentliche Voraussetzung ist, dass bereits in 2016 die Berechtigung zur Reduktion der KWK-Umlage bestanden hat. Die Übergangsregelung gilt weiterhin auch für die Jahre 2017 und 2018, ebenfalls unter der Voraussetzung der Meldung des Letztverbauches bis zum 31.März des Folgejahres. Für diese Jahre wird die Reduktion schrittweise gesenkt.
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