Erstattung der Stromsteuer mit dem Spitzenausgleich (SpaEfV)

Der Spitzenausgleich (SpaEfV) bietet Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit ihre Stromsteuer auf Antrag erstatten zu lassen. Er basiert auf dem Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes vom 11. Dezember 2012.

Für die Neuregelung des Spitzenausgleiches gilt seit dem Antragsjahr 2013 (§§ 10 StromStG, 55 EnergieStG) eine neue Voraussetzung. Unternehmen müssen künftig ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein alternatives System einführen, oder eine EMAS Registrierung besitzen. Speziell für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gilt die Pflicht zur Einführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1.

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ISO 50001 zur Berechtigung des Spitzenausgleichs (SpaEfV)

Um von einer Erstattung der Stromsteuer profitieren zu können, müssen Sie hinsichtlich eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 folgende Kriterien erfüllen:

  • Ein gültiges ISO 50001 Zertifikat, das frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde

oder

  • Ein gültiges ISO 50001 Zertifikat, das mehr als 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, zusammen mit einer frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgefüllten Überprüfungsbescheinigung, die den Betrieb des Energiemanagementsystems belegt bzw. einem Bericht zum Überwachungsaudit, der den Betrieb des Energiemanagementsystems belegt.

EMAS zur Berechtigung des Spitzenausgleichs (SpaEfV)

Um von einer Erstattung der Stromsteuer profitieren zu können, müssen Sie hinsichtlich einer EMAS Registrierung folgende Kriterien erfüllen:

  • Ein gültiger Eintragung- oder Verlängerungsbescheid der EMAS Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS Register, der frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde

oder

  • eine Bestätigung der EMAS Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf Grundlage einer frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die den Betrieb belegt

oder

  • Eine frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte Überprüfungsaudit-Bescheinigung, die den Betrieb belegt.

Spitzenausgleich für ein KMU

Um als KMU von einer Erstattung der Stromsteuer profitieren zu können, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Erfüllung der Anforderungen an den Auditbericht der Energieaudits nach DIN EN 16247-1 und Anlage 1 des SpaEfV

oder

  • die Einhaltung des nach Anlage 2 geregelten alternativen Systems.

Wer überprüft die Nachweisführung für den Spitzenausgleich?

Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen (nach §4 Abs. 1-3 SpaEfV) muss von einer in §55 Abs.8 EnergieStG und §10 Abs.7 StromStG genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden ausgestellt oder bestätigt werden. Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem Hauptzollamt mit dem Antrag (nach §101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder §19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) vorzulegen.
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