Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach EnSTransV sind nicht mehr erforderlich

Der Zoll regelt  Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV bis zur erwartenden Rechtsänderung ab sofort neu. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach EnSTransV sind nicht mehr erforderlich, wenn das Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt.

Das Gesetz aller Voraussicht nach am 1. Juli 2019 in Kraft treten und bedeutet eine Entlastung für Unternehmen.

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