Viele Unternehmen müssen sich Im Zuge des Energiesammelgesetzes mit der Frage beschäftigen, ob die Letztverbräuche ausreichend gemessen bzw. abgegrenzt sind, oder die EEG-Umlage in Gefahr ist. Aktuell besteht in der Regel die Möglichkeit auf Basis von fundierten Schätzungen Hochrechnungen für Stromweiterleitungen an Drittverbraucher vorzunehmen. Die Frist hierfür läuft jedoch Ende 2020 aus. Zudem sind die Abgrenzungen auch rückwirkend zu hinterfragen und eine Erklärung bzw. ein Konzept vorzubereiten, wie künftig sichergestellt werden kann, dass die Messvorgaben gem. § 62b EEG einzuhalten.
Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben droht zudem der Wegfall der Umlage-Reduktion für die nicht abgregrenzten Strommengen – auch rückwirkend.
Wir bereiten auf Wunsch für Sie ein rechtssicheres Messkonzept für die besondere Ausgleichsregelung vor.
Für Rückfragen oder weitere Infos können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.