Neue Details zur Durchführung von Energieaudits 2019

Dieses neue Merkblatt regelt neue Details zur Durchführung von Energieaudits nach der DIN EN 16247-1 wie z.B. der Betrachtung des Fuhrparks, die Darstellung von Maßnahmen und technische Einsparberechnungen, die Pflichten von Betreiber und Eigner von Gebäuden, sowie die Eignung des bedarfsbezogenen Energieausweises nach §18 EnEV. Mutmaßlich aufgrund von fehlerhaften Berichten in der ersten Verpflichtungsperiode darf das BAFA künftig die Umsetzung eines Energieaudits durch einen anderen Energieauditor (als in der ersten Periode) fordern. Die bedeutenste Änderung betrifft jedoch das "Clusterverfahren". Produktionsunternehmen und Unternehmen ohne eindeutige und einheitliche Filialstruktur (genannt werden explizit Krankenhäuser, aber auch Hotelbetriebe unterschiedlicher Infrastrukturen) wird künftig grundsätzlich die Anwendung des Clusterverfahrens verwehrt. Daraus ergibt sich, dass für jeden einzelnen Standort ein Energieaudit durchzuführen ist. Es bleibt lediglich die "90% Regel", welche ein Energieaudit für ausreichend festlegt, welches 90% des Energieverbrauchs des Unternehmens abdeckt. Für Unternehmen mit vielen Standorten wird sich somit auf Kostenseite mindestens ein Gleichgewicht mit der Einführung eines Energiemanagementsystems nach der ISO 50001 ergeben (da das "Multi-Site Verfahren" der ISO 50001 Bestand haben wird). Mit großer Wahrscheinlichkeit ergeben sich hiermit viele Konstellationen in denen die ISO 50001 der kostengünstigere Weg zur Umsetzung der EDL-G Anforderung wird, insbesondere dann wenn eine Vielzahl an Standorten in den Geltungsbereich fällt.

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