Wer seine KWK-Anlage vor dem 31.12.2017 erneuert, ersetzt oder erweitert kann von den wirtschaftlich günstigeren Bestandsregelungen profitieren!
Der Stichtag 31.12.2017 kommt aus der aktuellen Neuregelung der Eigenversorgung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG). Danach gilt, dass die Einordnung als Bestandsanlage nach dem neuen §61c Abs. 2c EEG 2017 nur dann auch für erneuerte, ersetzte und erweiterte Anlagen gilt, wenn diese Maßnahmen vor dem 01.01.2018 abgeschlossen sind.
Das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene EEG sieht nun bei den Modernisierungen und Ersetzungen von bestehenden KWK-Anlagen die Pflicht zur Zahlung einer auf 20% reduzierten EEG-Umlage auf den selbstgenutzten eigenerzeugten Strom vor.
Zuvor galten meist Ausnahmetatbestände, sodass Bestandanlagen, die ersetzt oder modernisiert wurden, einer vollständigen EEG-Umlagebefreiung unterlagen.